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Buchstabe W: Das Immobilien ABC - Alles, wirklich ALLES, was du wissen musst!
Leverage & Immobilien ABC für Anfänger und Fortgeschrittene

Immobilien sind weit mehr als nur Gebäude und Grundstücke. Sie gelten als Basis für Wohnen, Wirtschaft, Vermögensaufbau und kulturelle Entwicklung. Bereits seit den ersten Siedlungen in der Geschichte der Menschheit haben Häuser und Böden den sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt mitbestimmt. Auch heute, in Zeiten vielfältiger Finanzprodukte und dynamischer Märkte, behalten Immobilien als „unbewegliche Werte“ ihren besonderen Stellenwert. Dennoch erfordert es fundiertes Wissen, um Chancen zu erkennen und Risiken realistisch einzuschätzen.
Unser Immobilien-ABC greift genau dieses Bedürfnis nach Klarheit und Durchblick auf. Es soll Laien wie Fachinteressierten eine einfache Orientierung in der komplexen Welt aus Kauf, Verkauf, Vermietung, Finanzierung und vielem mehr bieten. Die wichtigsten Begriffe werden verständlich erklärt, damit Eigentümer, Investoren und alle, die sich mit der Materie beschäftigen, gut informiert und sicher handeln können. Wer bei diesem Einstieg auf eine smarte Softwarelösung zurückgreift, gewinnt einen transparenten Überblick – und spart sich einige Stolpersteine auf dem Weg zum Erfolg.
Wegerecht
○ Ein Wegerecht ist das Recht, ein fremdes Grundstück über einen bestimmten Bereich zu Fuß oder mit Fahrzeugen zu betreten und zu befahren. Es wird meist als Grunddienstbarkeit im Grundbuch des belasteten Grundstücks eingetragen (Abteilung II). Typischer Fall: Grundstück B liegt hinter Grundstück A und hat keine direkte Straße; Eigentümer B erhält ein Wegerecht über Grundstück A, um zu seinem Grundstück zu gelangen. Das Wegerecht ist zumeist unentgeltlich oder gegen einmalige Entschädigung vereinbart, manchmal auch gegen laufende Zahlung. Es berechtigt den Berechtigten (und dessen Besucher, Lieferanten etc.), den definierten Weg (z.B. Einfahrt, Fußpfad) jederzeit zu nutzen. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks muss dies dulden und darf den Weg nicht versperren. Allerdings bleiben Instandhaltungspflichten oft beim Berechtigten (wenn nichts geregelt, muss er für Erhalt des Wegs sorgen). Ein Wegerecht mindert den Wert des belasteten Grundstücks etwas, da es eine Einschränkung darstellt. Umgekehrt steigert es den Wert des herrschenden Grundstücks, weil dieses zugänglich wird. In Reihenhaussiedlungen gibt es z.B. „Geh-, Fahr- und Leitungsrechte“ für hintere Häuser. Wegerechte können auch öffentlich-rechtlich sein (z.B. Baulasten in Form eines Notwegrechts), doch meistens regeln es die Beteiligten zivilrechtlich. Das Wegerecht bleibt bestehen, wenn Grundstücke verkauft werden (dingliche Wirkung). Streit entsteht manchmal über Umfang (darf auch geparkt werden? Gilt es auch für schwere LKW?) – hier hilft der Eintragstext bzw. Vertrag. Ist ein Grundstück vollkommen ohne Zugang (sogenanntes Hinterliegergrundstück ohne Wegerecht), kann nach BGB ein Notweganspruch bestehen, aber das ist langwierig und muss ggf. gerichtlich erstritten werden. Deshalb wird ein vertraglich geregeltes Wegerecht bevorzugt, um Klarheit zu haben.
● Wertermittlungsverfahren
○ Wertermittlungsverfahren sind die Methoden, mit denen der Wert einer Immobilie bestimmt wird. In Deutschland sind drei Verfahren in der ImmoWertV normiert: Vergleichswertverfahren, Sachwertverfahren und Ertragswertverfahren. Das Vergleichswertverfahren vergleicht die Immobilie mit tatsächlich verkauften ähnlichen Objekten (vor allem bei Eigentumswohnungen oder unbebauten Grundstücken). Das Sachwertverfahren berechnet den Wert der Bausubstanz (Baukosten minus Abschreibung) plus Bodenwert und passt ggf. an den Markt an (typisch für Einfamilienhäuser, siehe oben). Das Ertragswertverfahren wird bei Renditeobjekten (vermietete Häuser, Gewerbe) angewandt: Es spaltet den Bodenwert (als Kapitalanlage mit festem Zins) und den Gebäudereinertrag (Mietüberschuss) auf und kapitalisiert Letzteren, um den Gebäudeertragswert zu erhalten, summiert dann mit Bodenwert. Diese klassischen Verfahren können durch weitere Methoden ergänzt werden, z.B. Residualwertverfahren (für Projektentwicklungen: was darf das Grundstück kosten, damit es sich rechnet?) oder Discounted-Cashflow-Methoden (DCF), wo zukünftige Zahlungsströme abgezinst werden. In der Praxis schaut ein Sachverständiger, welches Verfahren zum Objekt passt, oft kombiniert er auch. Beispiel: Bei einem Zweifamilienhaus, teils selbst genutzt, teils vermietet, kann er Vergleichswerte heranziehen und Ertragswert, um ein stimmiges Bild zu bekommen. Letztlich soll das angewandte Verfahren den Verkehrswert ergeben. Bei Reihenhäusern wird oft Vergleichswert genutzt (ähnlich viele Verkäufe vorhanden), bei Spezialimmobilien eher Sachwert oder DCF. Marktanpassungsfaktoren und Liegenschaftszinssätze (für Ertragswert) werden von Gutachterausschüssen bereitgestellt, damit die Verfahren marktkonforme Ergebnisse liefern. So stellen die Wertermittlungsverfahren sicher, dass der aktuelle Verkehrswert möglichst objektiv und nachvollziehbar bestimmt werden kann.
● Widerrufsrecht
○ Das Widerrufsrecht im Immobilienbereich spielt vor allem dann eine Rolle, wenn Verträge mit Verbrauchern außerhalb von Geschäftsräumen oder per Fernkommunikation geschlossen werden. Ein bekanntes Beispiel ist das 14-tägige Widerrufsrecht bei Maklerverträgen, die etwa online oder an der Haustür abgeschlossen wurden. Der Makler muss Verbraucher schriftlich über ihr Widerrufsrecht belehren. Erst nach Verzicht oder Ablauf der Frist darf er tätig werden, sonst kann der Kunde den Vertrag widerrufen und schuldet keine Provision. Auch Bauträgervertragsreservierungen oder Finanzierungsvermittlungen können unter das Verbraucherschutz-Widerrufsrecht fallen. Im reinen Kaufvertrag gibt es kein Widerrufsrecht – dort bietet die notarielle Beurkundung Schutz. Ein weiteres Beispiel: Darlehensverträge, die online abgeschlossen werden, haben ein 14-tägiges Widerrufsrecht, innerhalb dessen der Kreditnehmer ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten kann. Der Widerruf muss in Textform (Brief, E-Mail) erklärt werden. Wichtig ist die Frist: Sie beginnt, sobald der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde und der Vertrag geschlossen ist. Beim Maklervertrag beginnt sie z.B. mit Vertragsschluss und Belehrung. Ein korrekt ausgeübter Widerruf wandelt den Vertrag ex tunc (rückwirkend) in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis um. In der Praxis bei Maklern: Widerruft der Interessent rechtzeitig, hat der Makler keinen Provisionsanspruch. Deshalb lassen Makler Interessenten oft vor Ablauf der Frist eine Widerrufsverzichtserklärung unterschreiben, wenn sie vorab das Exposé oder eine Besichtigung ermöglichen sollen. Summa: Widerrufsrecht dient dem Verbraucherschutz, insbesondere bei Haustürgeschäften oder Online-Abschlüssen, und gibt dem Verbraucher die Chance, innerhalb von 14 Tagen die Entscheidung ohne Bindung rückgängig zu machen.
● Wirtschaftsplan
○ Der Wirtschaftsplan wird bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) jährlich im Voraus aufgestellt und enthält die erwarteten Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft für das kommende Jahr. Er wird vom Verwalter aufgestellt und von der Eigentümerversammlung beschlossen (§ 28 WEG) (Hausgeld (Wohnungseigentum) – Wikipedia). Im Wirtschaftsplan werden alle gemeinschaftlichen Kostenarten aufgelistet: z.B. Hausmeister, Versicherung, Müll, Strom, Reinigung, Rücklagenzufuhr etc., samt geplanter Höhe. Daraus ergibt sich der Hausgeld-Vorschuss für jede Wohnung – in einem Einzelwirtschaftsplan wird für jede Einheit anteilig (meist nach Miteigentumsanteilen) ausgewiesen, wie viel der Eigentümer monatlich zahlen muss (Hausgeld (Wohnungseigentum) – Wikipedia). Ebenso werden die voraussichtlichen Einnahmen angesetzt, etwa aus Antennenanlage oder Vermietung eines Gemeinschaftsraums (meist gering). Der Wirtschaftsplan dient der Finanzplanung und der rechtlichen Grundlage, die Vorschüsse von Eigentümern einzufordern. Er ist quasi der Haushaltsplan der WEG. Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres erstellt der Verwalter eine Jahresabrechnung, die mit dem Wirtschaftsplan abgeglichen wird. Abweichungen zeigen, ob Nachzahlungen oder Erstattungen nötig sind. Der Wirtschaftsplan ist auch für neue Käufer relevant: Er gibt Auskunft, welche laufenden Kosten man kalkulieren muss. Neben WEGs machen auch Hausverwaltungen für Mietshäuser einen Wirtschaftsplan (Budget für Bewirtschaftung), aber im rechtlichen Sinne ist vor allem der WEG-Wirtschaftsplan gemeint. Wichtig: Ohne beschlossenen Wirtschaftsplan können Hausgeldvorschüsse im Grunde nicht rechtssicher eingefordert werden – daher muss jedes Jahr eine Versammlung stattfinden, die diesen Plan genehmigt, auch wenn er später nicht 100% eintreffen wird. Im Plan sollen außerdem die Beitragszeiträume und Fälligkeiten drinstehen (meist monatlich im Voraus). Zusammengefasst: Der Wirtschaftsplan ist die finanzielle Vorschau und Grundlage für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im kommenden Jahr.
● Wohnfläche
○ Die Wohnfläche ist die Grundfläche aller Räume einer Wohnung oder eines Hauses, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden können. Dazu zählen Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Bad, Flur innerhalb der Wohnung etc. Nicht zur Wohnfläche zählen Keller, Heizungsräume, Garagen oder Trockenböden. Balkone, Terrassen und Loggien werden in der Regel zu 25% bis max. 50% angerechnet (je nach Gebrauchswert). Dachschrägenflächen unter 1 m Höhe bleiben unberücksichtigt, von 1–2 m Höhe werden zu 50% angesetzt (nach Wohnflächenverordnung – WoFlV). Die Wohnfläche ist wichtig für Miete (Mietpreis pro m2) und Kaufpreisvergleiche. Mieter haben Rechte, falls die tatsächliche Wohnfläche erheblich (<10%) von der im Mietvertrag angegebenen abweicht – dann können Miete gemindert oder Rückzahlungen gefordert werden. Bei Eigentumswohnungen wird oft auch die Wohnfläche zur Verteilung von Kosten genutzt (anstelle von Miteigentumsanteilen, falls so vereinbart). Deshalb muss die Berechnung korrekt sein. Ermittelt wird die Wohnfläche durch Aufmaß aller anrechenbaren Räume. Treppen innerhalb der Wohnung zählen mit, aber nur mit ihrer Grundrissprojektion. Räume wie Wintergärten zählen, wenn sie geschlossen und beheizbar sind, voll; unbeheizte teilweise. Beispiel: Eine 10 m2 Terrasse würde meist mit 2,5 m2 Wohnfläche berücksichtigt. Wohnfläche ist nicht zu verwechseln mit Nutzfläche (die schließt auch nichtwohnbare Flächen ein) oder Grundfläche (rein geometrische Größe ohne Abzüge). Gerade bei Dachwohnungen und Häusern mit vielen Nebenräumen ist die exakte Unterscheidung relevant. Für den Verbraucher ist die Wohnfläche ein wichtiger Anhaltspunkt für Geräumigkeit; aber Grundrisse können gleiche Wohnflächen unterschiedlich wirken lassen. Daher sind sowohl Wohnfläche als Zahl als auch Grundriss als Plan sinnvoll für die Beurteilung.
● Wohnrecht
○ Ein Wohnrecht ist das Recht, eine Immobilie oder einen Teil davon zu Wohnzwecken zu nutzen, ohne Eigentümer zu sein. Es kann als beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten einer bestimmten Person im Grundbuch eingetragen werden. Der Begünstigte (Wohnrechtsinhaber) darf die Räume bewohnen, muss aber in der Regel für deren Unterhalt (Nebenkosten, kleinere Reparaturen) sorgen. Wohnrechte werden oft auf Lebenszeit eingeräumt – zum Beispiel Eltern übertragen das Haus auf die Kinder, behalten aber ein lebenslanges Wohnrecht für bestimmte Räume oder eine Wohnung darin. Das Wohnrecht ist höchstpersönlich: Der Berechtigte kann es nicht übertragen oder vermieten (anders als beim Nießbrauch, der auch Vermietung erlaubt). Der Eigentümer muss die Ausübung des Wohnrechts dulden. Allerdings trägt der Eigentümer weiterhin die Lasten der Immobilie, sofern nichts anderes vereinbart ist – z.B. Grundsteuer, größere Instandsetzungen. Ein Wohnrecht mindert den Wert einer Immobilie erheblich, da ein Käufer die Immobilie erst nach Erlöschen (etwa Tod des Berechtigten) selbst nutzen oder uneingeschränkt darüber verfügen kann. In der Praxis wird ein lebenslanges Wohnrecht oft als Gegenleistung bei Übertragungen innerhalb der Familie eingesetzt. Wenn die begünstigte Person auszieht (z.B. ins Pflegeheim), erlischt das Wohnrecht nicht automatisch, bleibt aber oft ungenutzt bestehen – eine Aufhebung ist nur mit ihrer Zustimmung möglich. Wohnrecht kann zeitlich befristet oder auf bestimmte Räume beschränkt werden. Es endet mit dem Tod des Berechtigten, da es eine persönliche Dienstbarkeit ist. Bis dahin sichert es dem Berechtigten das Dach über dem Kopf, unabhängig von Eigentümerwechseln (ein Käufer müsste das Wohnrecht respektieren). Aus Bankensicht erschwert ein Wohnrecht eine Beleihung, da die Verwertbarkeit eingeschränkt ist.
● Wohnungseigentum
○ Wohnungseigentum bezeichnet das Eigentum an einer einzelnen Wohnung innerhalb eines größeren Gebäudes, verbunden mit einem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum des Gebäudes und Grundstücks. Dieses Konstrukt ermöglicht es, dass in einem Mehrfamilienhaus verschiedene Wohnungen unterschiedlichen Personen „gehören“. Wer eine Wohnung kauft, erwirbt rechtlich gesehen das Sondereigentum an den Räumen der Wohnung und automatisch den entsprechenden Anteil am gesamten Haus (Treppenhaus, Dach, Grundstück etc.). Der Anteil wird in Bruchteilen (z.B. 150/1000) ausgedrückt und bestimmt unter anderem Stimmrecht und Kostenbeteiligung in der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Das Wohnungseigentum wird in einem Wohnungsgrundbuch geführt, wo der Eigentümer der Wohnung eingetragen ist. Der Wohnungseigentümer hat das Recht, seine Wohnung frei zu nutzen, zu vermieten, zu verkaufen oder zu vererben. Allerdings muss er Rücksicht auf die Gemeinschaft nehmen und sich an die gemeinschaftlichen Regeln (Gemeinschaftsordnung) halten. Entscheidungen über das Gemeinschaftseigentum (etwa Sanierung des Dachs) werden in der Eigentümerversammlung getroffen, wo alle Wohnungseigentümer zusammenkommen. Wohnungseigentum entsteht durch Teilungserklärung (siehe dort) aus einem ursprünglich einheitlichen Grundstück. Einmal begründet, ist jeder Wohnungseigentümer zu bezahlen von Hausgeld, und es besteht eine organisierte Verwaltung (Verwalter kann bestellt sein). Wohnungseigentum hat viele Vorteile (Vermögensbildung, Selbstbestimmung in den eigenen vier Wänden), aber auch den Nachteil der möglichen Konflikte in der Gemeinschaft und etwas weniger Freiheit als bei einem alleinstehenden Haus. Trotzdem ist es eine sehr verbreitete Eigentumsform, besonders in Städten. Über 10 Millionen Wohnungen in Deutschland sind in solchen Gemeinschaften organisiert. Gesetzlich geregelt ist dies im Wohnungseigentumsgesetz (WEG), das z.B. die Rechte der Gemeinschaft und der einzelnen Eigentümer festlegt.
● Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) (optional erklärbar: Gemeinschaft aller Eigentümer einer Wohnanlage)
● Wohnungsbewertung
○ Die Wohnungsbewertung ist die Ermittlung des Marktwerts einer Eigentumswohnung. Sie ähnelt der Hausbewertung, muss aber Besonderheiten berücksichtigen: Zum einen spielen die Lage und Ausstattung der Wohnung selbst eine Rolle (Größe, Zimmeranzahl, Zustand, Etage, Balkon etc.), zum anderen das Gebäude und die Gemeinschaft (Baujahr, Bauqualität, Sanierungsstand, Hausgeldhöhe, Rücklagen, eventuelle größere Beschlüsse). Bewertet wird häufig im Vergleichswertverfahren, da es oft ausreichend Verkäufe vergleichbarer Wohnungen in der Gegend gibt. Der Gutachter oder Makler schaut etwa in die Kaufpreissammlung der Gutachterausschüsse oder nutzt eigene Datenbankwerte, um einen m2-Preis anzusetzen und anhand von Merkmalen zu justieren (z.B. +5% für Balkon, -10% für Erdgeschoss ohne Aufzug). Auch der Ertragswert kann relevant sein, wenn die Wohnung vermietet ist: Was bringt sie an Mietrendite, und wie ist die Mietperspektive? Ein weiterer Einfluss ist das Gemeinschaftseigentum: sind größere Sanierungen absehbar (z.B. marode Steigleitungen), mindert das den Wert, weil Kosten drohen. Umgekehrt kann eine sehr gute Instandhaltungsrücklage und frisch saniertes Haus den Wert steigern.
Bei der Wohnungsbewertung wird zudem geprüft, ob ein Mietverhältnis besteht (für Eigennutzer oft Wertabschlag) oder ob ggf. eine Teilung in zwei kleine Wohnungen möglich wäre (Wertsteigerung). Auch die Teilungserklärung kann wertrelevant sein: z.B. ob Gewerbe zulässig ist (eine als Büro nutzbare Wohnung hat anderen Markt). Der ermittelte Marktwert dient Verkäufern als Preisorientierung. Kleinere Wohnungen werden oft überproportional teurer pro m2 bewertet als sehr große, da sie eine größere Käuferzielgruppe haben. Daher muss eine Bewertung immer marktgerecht kalibriert sein. Modern sind auch Online-Bewertungen mittels Algorithmen, doch diese ersetzen keine genaue Begutachtung vor Ort. Insgesamt ähnelt die Wohnungsbewertung anderen Immobilienbewertungen, jedoch muss sie immer die Zweischichtigkeit beachten: das Sondereigentum (die eigentliche Wohnung) und das geteilte Gemeinschaftseigentum. Letzteres kann einen positiven oder negativen Einflussfaktor darstellen, je nach Zustand und Regeln in der WEG.
⌛️ Seit Anbeginn der menschlichen Zivilisation sind Immobilien ein beständiger Pfeiler in Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur – sie spiegeln Wohlstand und Stabilität wider, verlangen jedoch ein hohes Maß an Verständnis und Umsicht. Wer diese Komplexität durchdringt, kann große Chancen nutzen, insbesondere wenn transparente und smarte Softwarelösungen (wie unsere 😉) den Weg begleiten.
Viel Erfolg,
💙 Christoph, Johannes und Roman

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