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Buchstabe F & G: Das Immobilien ABC - Alles, wirklich ALLES, was du wissen musst!

Leverage & Immobilien ABC für Anfänger und Fortgeschrittene

Immobilien sind weit mehr als nur Gebäude und Grundstücke. Sie gelten als Basis für Wohnen, Wirtschaft, Vermögensaufbau und kulturelle Entwicklung. Bereits seit den ersten Siedlungen in der Geschichte der Menschheit haben Häuser und Böden den sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt mitbestimmt. Auch heute, in Zeiten vielfältiger Finanzprodukte und dynamischer Märkte, behalten Immobilien als „unbewegliche Werte“ ihren besonderen Stellenwert. Dennoch erfordert es fundiertes Wissen, um Chancen zu erkennen und Risiken realistisch einzuschätzen.


Unser Immobilien-ABC greift genau dieses Bedürfnis nach Klarheit und Durchblick auf. Es soll Laien wie Fachinteressierten eine einfache Orientierung in der komplexen Welt aus Kauf, Verkauf, Vermietung, Finanzierung und vielem mehr bieten. Die wichtigsten Begriffe werden verständlich erklärt, damit Eigentümer, Investoren und alle, die sich mit der Materie beschäftigen, gut informiert und sicher handeln können. Wer bei diesem Einstieg auf eine smarte Softwarelösung zurückgreift, gewinnt einen transparenten Überblick – und spart sich einige Stolpersteine auf dem Weg zum Erfolg.

● Finanzierung

○ Finanzierung im Immobilienkontext umfasst alle Schritte, um die nötigen Gelder für den Immobilienkauf oder -bau bereitzustellen. Typischerweise bedeutet das die Kombination aus Eigenkapital und Fremdkapital (Bankdarlehen). Der Prozess beginnt mit der Planung: Wie viel Immobilie kann ich mir leisten? Dann folgt die Beantragung eines Darlehens bei der Bank, welche die Kreditwürdigkeit (Bonität) des Käufers prüft. Bei Zusage wird das Darlehen bereitgestellt und zum Kaufpreis fällig (meist zahlt die Bank direkt an den Verkäufer bzw. Notar). Anschließend beginnt die Rückzahlung (Tilgung) des Darlehens über die vereinbarte Laufzeit. Eine solide Finanzierung berücksichtigt auch Kaufnebenkosten (Notar, Grunderwerbsteuer, evtl. Makler) und einen Puffer für Reparaturen. Die monatliche Rate sollte zum Einkommen passen, sodass neben Zins und Tilgung auch genug für Lebenshaltung bleibt. Je höher der Eigenkapitalanteil und je kürzer die Finanzierungslaufzeit, desto günstiger meist die Konditionen.

● Flurkarte

○ Die Flurkarte (auch Liegenschaftskarte genannt) ist eine amtliche, maßstabsgetreue Karte, die alle Flurstücke und Grundstücke eines Gebiets abbildet. Jede Parzelle (Flurstück) ist darin mit ihrer Nummer, Lage und ihren Grenzen eingezeichnet. Die Flurkarte wird vom Katasteramt geführt und ist zusammen mit dem Grundbuch ein wichtiges Dokument im Grundstücksverkehr. Bei einem Immobilienverkauf wird die Flurkarte häufig vom Notar angefordert, um das Grundstück exakt zu bezeichnen. Sie zeigt auch Gebäudeumrisse und oftmals die straßenseitige Adresse. Die Flurkarte beweist offiziell die Existenz und Lage eines Grundstücks. Veränderungen (z.B. Teilungen von Grundstücken) werden im Kataster nachgetragen. Kurz gesagt: Die Flurkarte ist die grafische Darstellung des Liegenschaftskatasters und ergänzt das Grundbuch (welches textliche Informationen wie Eigentümer und Rechte enthält).

● Flurstück

○ Ein Flurstück ist die kleinste buchmäßig erfasste Einheit im Liegenschaftskataster – praktisch also ein einzelnes Grundstück im vermessungstechnischen Sinn. Jedes Flurstück hat eine eindeutige Nummer innerhalb einer Gemarkung und Flur. Ein Grundstück im rechtlichen Sinne kann auch aus mehreren Flurstücken bestehen. Die Begriffe Grundstück und Flurstück werden umgangssprachlich oft synonym verwendet, doch formal ist das Flurstück die Katastereinheit. Im Grundbuch ist im Bestandsverzeichnis angegeben, welche Flurstücke zu einem Grundstückseigentum gehören. Flurstücke sind durch Grenzsteine oder -markierungen in der Örtlichkeit gekennzeichnet und in der Flurkarte eingetragen. Änderungen – etwa Teilungen oder Verschmelzungen von Flurstücken – werden vom Vermessungsamt durchgeführt. Wenn z.B. jemand ein Teilstück eines Grundstücks verkauft, wird im Kataster ein neues Flurstück gebildet.

● Gemeinschaftseigentum (Übersprungen: Siehe „Wohnungseigentum“ und „Sondereigentum“)

● Gemarkung

○ Die Gemarkung ist ein Gebiet, das aus einer größeren Anzahl von Flurstücken besteht und meist mit der Fläche einer Gemeinde oder eines Ortsteils übereinstimmt. Jede Gemarkung trägt einen eindeutigen Namen (oft den des Ortes) und ist unterteilt in einzelne Fluren, die wiederum die Flurstücke enthalten. In Grundbuchangaben und Katasterauszügen wird zur Lagebestimmung eines Grundstücks immer die Gemarkung mit angegeben (z.B. Gemarkung Musterstadt, Flur 3, Flurstück 125). Die Gemarkungsgrenzen wurden historisch festgelegt und ändern sich selten. Praktisch bedeutet die Gemarkung: Sie ordnet Flurstücke einem bestimmten Verwaltungsgebiet zu und erleichtert so die Orientierung im Liegenschaftskataster. Bei einer Kommunalreform können Gemarkungen angepasst werden, wenn Gebiete neu zugeordnet werden, aber oft behalten ehemalige Gemeinden ihre Gemarkungsnamen bei.

● Gemeinschaftsordnung

○ Die Gemeinschaftsordnung ist eine Art „Satzung“ der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Darin werden die Rechte und Pflichten aller Wohnungseigentümer untereinander geregelt. Typische Inhalte sind Regelungen zur Stimmrechtsverteilung, zur Kostenumlage, zur Nutzung des Gemeinschaftseigentums und zum Verhalten in der Gemeinschaft. Die Gemeinschaftsordnung wird meist bereits vom Bauträger beim Aufteilen des Hauses in Eigentumswohnungen entworfen und zusammen mit der Teilungserklärung im Grundbuch eingetragen. Sie ist somit verbindlich für alle aktuellen und künftigen Eigentümer, ähnlich einer Hausordnung mit rechtlicher Wirkung. Änderungen der Gemeinschaftsordnung bedürfen oft der Zustimmung aller Eigentümer (oder qualifizierter Mehrheiten, je nach Regelung). Eine klare Gemeinschaftsordnung kann viele Konflikte vorbeugen, indem sie z.B. regelt, ob und wie ein Garten genutzt werden darf, oder welche Mehrheit für bestimmte Beschlüsse nötig ist.

● Geschossflächenzahl (GFZ)

○ Die Geschossflächenzahl (GFZ) gibt an, wie viel Geschossfläche pro Quadratmeter Grundstücksfläche maximal gebaut werden darf. Beispiel: Bei GFZ 1,0 darf auf einem 500 m2 Grundstück insgesamt 500 m2 Geschossfläche errichtet werden. Geschossfläche umfasst die Summe der Grundflächen aller Vollgeschosse eines Gebäudes. Die GFZ ist im Bebauungsplan oder – falls kein Bebauungsplan existiert – in der BauNVO (Baunutzungsverordnung) festgelegt und begrenzt somit die dichte bauliche Nutzung eines Grundstücks. Oft geht die GFZ Hand in Hand mit der Grundflächenzahl (GRZ), die die überbaubare Fläche am Boden regelt. Durch GFZ und GRZ wird beispielsweise verhindert, dass ein Grundstück vollkommen überbaut und zu einem „Geschossklotz“ gestapelt wird. Einfache Wohngebiete haben oft GFZ 0,5 bis 1,2; Innenstadtbereiche können GFZ 3,0 oder mehr aufweisen. Überschreitungen der GFZ sind nur in seltenen Ausnahmefällen oder über Befreiungen zulässig.

● Grundbuch

○ Das Grundbuch ist ein amtliches Verzeichnis, in dem für jedes Grundstück die Eigentumsverhältnisse sowie alle damit verbundenen Rechte und Lasten eingetragen sind (Das Grundbuch – Aufbau und Inhalt – Immobilienmakler München). Es wird vom Grundbuchamt (Amtsgericht) geführt und besteht aus dem Bestandsverzeichnis (mit Grundstücksdaten) und drei Abteilungen (Eigentümer, Grundpfandrechte, sonstige Rechte/Lasten). Nur wer als Eigentümer im Grundbuch steht, wird rechtlich als Eigentümer anerkannt. Im Grundbuch sind z.B. Hypotheken, Grundschulden, Wegerechte, Wohnrechte oder auch Vermerke (wie Auflassungsvormerkungen) verzeichnet. Die Einsicht ins Grundbuch ist nur Personen mit berechtigtem Interesse gestattet (Eigentümer selbst, Beteiligte wie Banken oder Kaufinteressenten mit Nachweis) (Das Grundbuch – Aufbau und Inhalt – Immobilienmakler München). Änderungen – z.B. ein Eigentumswechsel nach Verkauf – werden nur wirksam, wenn sie notariell beurkundet und im Grundbuch vollzogen werden. Das Grundbuch schafft also Klarheit über wer was an einem Grundstück hat und garantiert öffentliches Vertrauen in die Rechtsverhältnisse (Publizitätswirkung). Zudem kann man aus den historischen Einträgen im Grundbuch (Grundakten) oft die Geschichte eines Grundstücks nachvollziehen.

● Grundbucheintrag

○ Der Grundbucheintrag ist die konkrete Eintragung oder Veränderung im Grundbuch bezüglich eines Grundstücks. Einträge erfolgen zum Beispiel, wenn ein Eigentümerwechsel stattfindet, eine Grundschuld bestellt wird oder ein Wegerecht eingetragen werden soll. Jeder Grundbucheintrag muss von einem Notar beantragt und durch das Grundbuchamt vollzogen werden. Ohne Eintrag entfaltet ein Rechtsgeschäft an einer Immobilie keine dingliche Wirkung – erst der Eintrag macht z.B. einen Käufer zum Eigentümer. Grundbucheinträge sind amtlich und streng formal: Sie enthalten Datum, Urkundenrollen-Nummer des Notars und den Inhalt (etwa „Eigentumsumschreibung auf [Name] aufgrund Kaufvertrag vom ...“). Fehler im Eintrag können nur durch Berichtigung behoben werden. Die Auflassungsvormerkung ist ein vorgemerkter Grundbucheintrag, der den Käufer in der Übergangszeit schützt, bis er als Eigentümer eingetragen wird. Jeder Eintrag – sei es Eigentum, Grundpfandrecht oder Dienstbarkeit – steht in der entsprechenden Abteilung des Grundbuchs. Grundbucheinträge sind öffentlich-rechtlich verbindlich und genießen öffentlichen Glauben: Man darf auf ihre Richtigkeit vertrauen.

● Grunderwerbsteuer

○ Die Grunderwerbsteuer fällt beim Kauf eines Grundstücks oder einer Immobilie an und ist von Käuferseite an das Finanzamt zu zahlen. Je nach Bundesland beträgt sie derzeit zwischen 3,5% und 6,5% des Kaufpreises. Bemessungsgrundlage ist der im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis (ohne bewegliche Inventarteile, die separat ausgewiesen werden können). Nach der Beurkundung meldet der Notar den Verkauf dem Finanzamt, das dann den Grunderwerbsteuerbescheid erlässt. Wichtig: Erst wenn die Steuer vollständig bezahlt ist und das Finanzamt die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellt, kann der Käufer als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden. Bestimmte Erwerbsvorgänge sind steuerfrei – etwa der Erwerb unter Ehegatten oder nahe Verwandte oder der Anteilserwerb unter 95% bei Kapitalgesellschaften. Die Grunderwerbsteuer ist oft die größte Nebenkostenposition beim Immobilienkauf und muss in der Finanzierungsplanung berücksichtigt werden.

● Grundfläche und Grundflächenzahl (GRZ)

○ Die Grundfläche eines Gebäudes ist die Fläche, die es auf dem Grundstück einnimmt (Bauwerksfläche im Erdgeschoss). Die Grundflächenzahl (GRZ) gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche maximal bebaut werden dürfen. Beispiel: GRZ 0,4 auf einem 1.000 m2 Grundstück bedeutet, höchstens 400 m2 des Grundstücks dürfen durch das Gebäude überdeckt sein. Durch die GRZ wird gesteuert, wie dicht ein Grundstück bebaut werden darf. Sie ist meist im Bebauungsplan festgesetzt oder – falls kein B-Plan vorliegt – gelten die allgemeinen Werte der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Neben Hauptgebäuden zählen auch Garagen und Stellplätze anteilig zur Ausnutzung der GRZ, allerdings können manche Nebenanlagen nach BauNVO außer Ansatz bleiben. Die Einhaltung der GRZ soll Freiflächen für Gärten, Spielplätze etc. sichern und Überversiegelung verhindern. Wird die GRZ überschritten, ist eine Befreiung der Baubehörde nötig, die aber nur in Ausnahmefällen erteilt wird.

● Grundpfandrecht (Übersprungen, siehe „Grundschuld“ und „Hypothek“)

● Grundschuld

○ Die Grundschuld ist ein dingliches Sicherungsrecht an einem Grundstück, das meist zur Absicherung eines Kredits bestellt wird. Wenn jemand eine Immobilienfinanzierung aufnimmt, verlangt die Bank in der Regel eine Eintragung der Grundschuld im Grundbuch (Abteilung III). Die Grundschuld hat einen bestimmten Nennbetrag – z.B. 200.000 € – und berechtigt die Bank, im Falle der Nichtzahlung des Darlehens die Zwangsversteigerung des Grundstücks zu betreiben, um aus dem Erlös befriedigt zu werden. Im Gegensatz zur Hypothek ist die Grundschuld abstrakt, d.h. sie besteht unabhängig von einer konkreten Forderung. Daher ist sie flexibler einsetzbar: Nach Rückzahlung des Kredits kann die Grundschuld mittels Löschungsbewilligung gelöscht oder für einen neuen Kredit weitergenutzt werden. Üblich sind Buchgrundschulden (Eintragung ins Grundbuch) teils mit zusätzlicher Sicherheit durch eine Grundschuldurkunde (Briefgrundschuld). Die Grundschuld hat heute die Hypothek weitgehend abgelöst, da sie einfacher zu handhaben ist. Wichtig für Eigentümer: Nach Darlehenstilgung sollten sie eine Grundschuld nicht einfach bestehen lassen, sondern im Einvernehmen mit der Bank löschen oder sich zumindest eine vollstreckbare Verzichtserklärung der Bank geben lassen, um Missbrauch auszuschließen. ● Grundsteuer

○ Die Grundsteuer ist eine kommunale Steuer, die jeder Eigentümer von Grundbesitz jährlich entrichten muss. Sie wird für Grundstücke und die darauf befindlichen Gebäude erhoben und fließt an die Stadt/Gemeinde. Die Höhe der Grundsteuer bemisst sich nach dem vom Finanzamt festgestellten Wert (bisher Einheitswert, künftig Grundstückswert nach Grundsteuerreform) multipliziert mit der Grundsteuermesszahl und dem Hebesatz der Gemeinde. Da die Hebesätze je nach Kommune stark variieren, kann die Grundsteuer für vergleichbare Häuser in verschiedenen Orten sehr unterschiedlich sein. Es gibt Grundsteuer A für landwirtschaftliche Betriebe und Grundsteuer B für sonstige Grundstücke (insb. Bauland und Gebäude). Bei vermieteten Immobilien können Vermieter die Grundsteuer über die Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Ab 2025 greift die Grundsteuerreform: Dann werden alle Grundstücke neu bewertet, was in manchen Regionen zu höheren (in anderen zu niedrigeren) Grundsteuerbescheiden führen wird. Die Grundsteuer ist – anders als Grunderwerbsteuer – laufend zu zahlen (vierteljährlich im Voraus).

● Grundstück

○ Ein Grundstück ist eine räumlich abgegrenzte Bodenfläche, die im Grundbuch auf einem eigenen Blatt verzeichnet ist. Ein Grundstück kann aus einem oder mehreren Flurstücken bestehen, die im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs aufgelistet sind. Jeder Grundbucheintrag bezieht sich auf ein konkretes Grundstück. Das Grundstück umfasst den Boden und den Raum darüber (in gewissen Grenzen) und darunter, sowie alle wesentlichen Bestandteile (z.B. fest verbundene Gebäude). Rechtlich stellt ein Grundstück ein Immobilie dar – unbewegliches Vermögen. Grundstücke können bebaut oder unbebaut sein. Bei Wohnanlagen, die in Eigentumswohnungen aufgeteilt sind, gibt es ein „Gesamtgrundstück“, an dem jeder Wohnungseigentümer einen Miteigentumsanteil besitzt, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung. Grundstücksrechte und -pflichten (z.B. Wegerechte, Baulasten) beziehen sich immer auf das konkrete Grundstück und gelten auch für dessen künftige Eigentümer. Durch den Grundbucheintrag eines neuen Eigentümers wechselt das Grundstück den Besitzer.

● Grundstücksgrenze

○ Die Grundstücksgrenze ist die Linie, die ein Grundstück von den benachbarten Grundstücken abgrenzt. In der Örtlichkeit sind Grundstücksgrenzen häufig durch Grenzsteine, Metallmarken oder Zäune erkennbar. Katasterämter vermessen und dokumentieren den exakten Grenzverlauf im Liegenschaftskataster. Für alles, was auf einem Grundstück passiert, trägt der Eigentümer Verantwortung – die Grundstücksgrenzen markieren also den Geltungsbereich seiner Rechte und Pflichten. Streitigkeiten um Grenzverläufe (z.B. ob ein Zaun richtig steht) sind nicht selten und können durch Grenzanzeige oder amtliche Grenzvermessung geklärt werden. Eine Überschreitung der Grundstücksgrenze durch Bauten (wie ein überstehendes Dach oder eine Garage) kann zu Nachbarrechten führen – etwa Duldungspflichten oder Beseitigungsansprüchen. Daher sollte man vor Bau von Mauern, Carports etc. genau die Grenze kennen. Im Zweifel ist ein Blick in den amtlichen Lageplan oder eine Abmarkung durch einen Vermesser ratsam. ● Grundstückspreis

○ Der Grundstückspreis ist der Kaufpreis, der für ein bestimmtes Grundstück am Markt gezahlt wird. Er hängt von Größe, Lage, Zuschnitt, Bodenbeschaffenheit und vor allem dem Baurecht des Grundstücks ab. Zur Ermittlung eines angemessenen Grundstückspreises wird oft ein Gutachter oder Sachverständiger herangezogen, der sich am örtlichen Bodenrichtwert orientiert und Zu- oder Abschläge vornimmt. Faktoren wie eine begehrte Wohnlage, gute Infrastruktur oder eine schöne Aussicht können den Preis über den Richtwert steigen lassen. Andererseits mindern zum Beispiel Zuschnitt, Hanglage, Altlasten oder fehlendes Baurecht den Wert. Letztlich entscheidet Angebot und Nachfrage: In Ballungsgebieten mit knappem Bauland erreichen Grundstückspreise oft ein Vielfaches des Bodenrichtwerts, während in strukturschwächeren Regionen Grundstücke teils schwer verkäuflich sind. Öffentliche Gutachterausschüsse veröffentlichen Kaufpreissammlungen, aus denen sich Entwicklungen der Grundstückspreise ablesen lassen. Für Bauwillige ist es wichtig zu wissen, welcher Anteil des Budgets für das Grundstück und welcher für den Hausbau vorgesehen werden muss – in teuren Regionen fließt oft ein Großteil in den Grundstückskauf. ● Grundstücksverkauf

○ Ein Grundstücksverkauf meint die Veräußerung des Eigentums an einem Grundstück von einer Partei (Verkäufer) an eine andere (Käufer). Dabei werden alle Eigentumsrechte an der Fläche, inklusive eventueller Gebäude, übertragen. Der Verkauf muss notariell beurkundet werden, damit er rechtswirksam ist. Üblich ist ein Ablauf: Nach Einigung über den Preis wird beim Notar ein Kaufvertrag geschlossen, der Kaufpreis wird gezahlt, und schließlich erfolgt die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf den Käufer (Eigentumsübergang). Im Kaufvertrag werden wichtige Punkte geregelt, z.B. Objektbeschreibung, Lastenfreistellung (der Verkäufer sorgt dafür, dass Grundpfandrechte gelöscht werden), der Termin von „Nutzen und Lasten“ (Zeitpunkt, ab dem der Käufer alle Kosten und Erträge trägt) und Gewährleistungen oder Haftungsausschlüsse. Nach dem Vertrag veranlasst der Notar die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers im Grundbuch (baufi-nord.de – Notarieller Kaufvertrag-Definition-Bedeutung). Sobald die Voraussetzungen erfüllt sind (Kaufpreis bezahlt, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorliegt), wird der Käufer als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Damit ist der Grundstücksverkauf abgeschlossen. Zwischen Vertragsunterzeichnung und Grundbucheintrag vergehen meist einige Wochen.

● Gutachten (Immobiliengutachten)

○ Ein Immobiliengutachten ist ein schriftlicher Bericht, in dem ein Sachverständiger den Wert einer Immobilie ermittelt und begründet. Es gibt unterschiedliche Anlässe: zur Kaufpreisfindung, für Gerichtsstreitigkeiten, zur Vermögensaufstellung oder bei Erbschaften. Der Gutachter (oft öffentlich bestellt und vereidigt) untersucht Zustand, Lage, Größe, Ausstattung der Immobilie und wertbeeinflussende Rechte (z.B. Wegerechte). Er wendet anerkannte Bewertungsverfahren an – wie das Vergleichswertverfahren (Vergleich mit ähnlichen Verkäufen), Ertragswertverfahren (bei Vermietung: basierend auf Mieteinnahmen) oder Sachwertverfahren (Wiederherstellungskosten minus Abschreibung) – um den Verkehrswert zu bestimmen. Das Gutachten beschreibt Objekt und Markt, erläutert die Berechnungsschritte und nennt dann den Wert (Verkehrswert/Marktwert) zum Stichtag. Es ist umfangreich und detailliert, sodass Dritte die Herleitung nachvollziehen können. Ein gerichtsfestes Gutachten kann mehrere Dutzend Seiten umfassen. Für private Zwecke gibt es auch kürzere Wertexpertisen, doch ein vollumfängliches Gutachten schafft die größte Sicherheit und Akzeptanz, zum Beispiel gegenüber Behörden oder Gerichten.

● Gutachter (Sachverständiger)

○ Ein Gutachter im Immobilienbereich – oft gleichbedeutend mit Sachverständiger für Immobilienbewertung – ist eine Person mit besonderer Fachkunde, die den Wert von Grundstücken und Gebäuden objektiv bestimmen kann. Er verfügt über umfassende Kenntnisse des Immobilienmarkts, bautechnisches Wissen und rechtliche Grundlagen. Viele Gutachter sind von Industrie- und Handelskammern öffentlich bestellt oder nach ISO-Norm zertifiziert, was ihre Qualifikation sicherstellt. Neben Bewertungsfragen können Gutachter auch zu Bauschäden, Feuchtigkeit, Haustechnik oder anderen Spezialthemen Stellung nehmen, je nach Fachgebiet. Ihr Urteil wird oft herangezogen, wenn die Parteien (z.B. Käufer und Verkäufer, Erben, Gericht) selbst keinen Konsens über den Wert oder Zustand erzielen können. In Gerichtsverfahren (etwa bei Scheidungen oder Zwangsversteigerungen) ermittelt der Gutachter neutral den Wert, damit das Gericht darauf basierend entscheiden kann.

Wichtig ist: Ein Gebrauchtimmobilien-Käufer kann auch einen Gutachter mit einer Kaufberatung beauftragen, um sicherzugehen, dass der verlangte Preis angemessen ist und keine verborgenen Mängel übersehen wurden. Die Kosten für einen Gutachter richten sich nach Aufwand oder Verkehrswert und sind vom Auftraggeber zu tragen.

⌛️ Seit Anbeginn der menschlichen Zivilisation sind Immobilien ein beständiger Pfeiler in Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur – sie spiegeln Wohlstand und Stabilität wider, verlangen jedoch ein hohes Maß an Verständnis und Umsicht. Wer diese Komplexität durchdringt, kann große Chancen nutzen, insbesondere wenn transparente und smarte Softwarelösungen (wie unsere 😉) den Weg begleiten.

Viel Erfolg,

💙 Christoph, Johannes und Roman

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